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Satzung des vfm


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Beschlossen an der Mitgliederversammlung in Köln am 9.04.2018

§1 Name, Zweck und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Verein für Medieninformation und Mediendokumentation e.V." (vfm e.V.)

Vereinszweck des vfm ist laut § 52 Abs.II Nr.7 AO die Förderung der Erziehung, Volks,- und Berufsbildung, einschließlich der Studentenhilfe.

Diese Satzungszwecke werden verwirklicht durch die Vertretung der bildungsbezogenen und berufsständischen Interessen der im Medienbereich Tätigen, die mit der Informationsvermittlung, Bestandssicherung, Dokumentation oder Vermarktung medialer Inhalte befasst sind. Ziele sind insbesondere deren fachliche Qualifizierung, die Förderung ihres Wissensaustauschs und die Wahrnehmung berufsständischer Aufgaben – auch in Verbindung mit anderen Berufsverbänden.

Der vfm organisiert und fördert Fortbildungsveranstaltungen, Fachtagungen, Kurse und ähnliche Veranstaltungen. Er unterstützt die fachliche Kommunikation unter den Mitgliedern; außerdem kann er Fachveröffentlichungen publizieren.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Der Verein hat seinen Sitz in Köln und ist in das dortige Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Mitgliedschaft

Mitglied im vfm kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, sich für den Vereinszweck im Sinne dieser Satzung einzusetzen. Über Anträge auf Aufnahme in den Verein beschließt der Vorstand.

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

§ 3 Mitgliedsbeitrag

Der Verein kann von seinen Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag erheben, der durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

§ 4 Organe und Einrichtungen

Organe und Einrichtungen des Vereins sind

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Der Vorstand kann für die Wahrnehmung seiner Aufgaben eine angemessene Vergütung erhalten. Die Ausgestaltung der Vergütung regelt die Geschäftsordnung. Die Studienleiterin / der Studienleiter erhält ein Honorar.

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Sie ist für sämtliche Angelegenheiten des vfm zuständig, es sei denn, dass das Gesetz oder diese Satzung die Zuständigkeit eines anderen Organs begründet.
Insbesondere beschließt die Mitgliederversammlung über: Genehmigung des jährlich vorzulegenden Geschäfts- und Finanzberichts

Mindestens alle zwei Jahre muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufung kann schriftlich oder auf dem Wege der elektronischen Medien erfolgen. Der Termin ist spätestens acht Wochen vorher bekannt zu geben. Bei Festlegung der Tagesordnung müssen Anträge von Mitgliedern berücksichtigt werden, wenn sie spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung von mindestens einem Viertel der Vereinsmitglieder gestellt werden. Die Einberufung hat spätestens vier Wochen vor dem Zusammentritt unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist bezüglich der in der Tagesordnung angegebenen Punkte beschlussfähig. Die Beschlussfassung über darin nicht enthaltene Punkte wird auf die nächste Mitgliederversammlung zurückgestellt, wenn nicht eine besondere Dringlichkeit vorliegt (Dringlichkeitsantrag). Zur Feststellung der Dringlichkeit ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich. Eine Änderung der Satzung über einen Dringlichkeitsantrag ist ausgeschlossen.

Mit einfacher Stimmenmehrheit werden von der Mitgliederversammlung der Vorstand gewählt, der Jahresbeitrag festgesetzt, die Bestellung der Kassenprüferinnen / der Kassenprüfer vorgenommen und die Entlastung des Vorstands erteilt sowie über alle sonstigen Punkte der Tagesordnung beschlossen, soweit dafür nicht eine besonders qualifizierte Mehrheit nötig ist.

Eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung ist erforderlich zur vorzeitigen Abberufung der/des Vorsitzenden oder eines anderen Vorstandsmitglieds, zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von der/dem Protokollführerenden und einem Vorstandsmitglied unterschrieben. Das Protokoll wird den Mitgliedern zur Einsicht offengelegt.

§ 6 Vorstand

Der Gesamtvorstand des vfm besteht aus der/dem Vorsitzenden, der Schriftführerin/dem Schriftführer, der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister, der Studienleiterin/dem Studienleiter und mindestens drei weiteren gewählten Mitgliedern.

Der Gesamtvorstand hat einen geschäftsführenden Vorstand, welcher aus der/dem Vorsitzenden, der Schriftführerin/dem Schriftführer, der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister besteht. Der geschäftsführende Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt, allerdings längstens sechs Monate über den Ablauf der Amtszeit hinaus.

Scheidet ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, aus ihren Reihen ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen.

Der geschäftsführende Vorstand ernennt in Abstimmung mit den weiteren Vorstandsmitgliedern eine Studienleiterin/einen Studienleiter auf unbestimmte Zeit. Die Berufung der Studienleiterin/des Studienleiters kann mit einfacher Mehrheit unter Beibehaltung entsprechender Kündigungsfristen widerrufen werden. die Studienleiterin / der Studienleiter ist während seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied tätig.

Vorstandsmitglieder, die für den vfm auf Honorarbasis tätig sind, haben bei den ihre Aufgaben betreffenden Beschlüssen nur ein Beratungs-, aber kein Stimmrecht.

Entscheidungen (Beschlussfassung) des Vorstandes können von der / dem Vorsitzenden schriftlich oder auf dem Wege der elektronischen Medien herbeigeführt werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder diesem Verfahren nicht ausdrücklich widerspricht.

Der Vorstand bemüht sich, seine Beschlüsse einstimmig zu fassen. Ist eine Einstimmigkeit nicht erreichbar, so entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden des Vorstandes.

Der Vorstand kann für die Wahrnehmung seiner Aufgaben Vorstandsmitglieder ohne Stimmrecht für die Dauer seiner Amtsperiode kooptieren.

§ 7 Studienleiterin/Studienleiter

Die Studienleiterin / der Studienleiter organisiert die Fortbildungsveranstaltungen des vfm in Abstimmung mit dem Vorstand und den zuständigen Arbeitsgruppen.

§ 8 Kassenprüfung / Rechnungsprüfung

Den Kassenprüferinnen / Kassenprüfern obliegt insbesondere die Prüfung, ob die Haushaltsmittel zweckgerecht verwendet wurden und die Buchführung ordnungsgemäß erfolgte.

Die Prüfung erfolgt stichprobenartig nach Plausibilitätsgesichtspunkten.

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren mindestens eine Kassenprüferin/einen Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 9 Satzungsänderungen

Anträge des Vorstands oder einzelner Mitglieder auf Satzungsänderung sind den Mitgliedern rechtzeitig mit der Tagesordnung gemäß § 5 dieser Satzung im Wortlaut bekanntzugeben.

§ 10 Auflösung des Vereins, Verfügung über das Vereinsvermögen

Die Auflösung des Vereins muss von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden.

Das bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke vorhandene Vermögen fällt einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung der in § 52 Abs.2 Nr.7 AO genannten gemeinnützigen Zwecke zu. Die Auswahl der Empfängerin erfolgt durch einfachen Beschluss der Mitglieder. Der Beschluss darf nur mit Zustimmung des Finanzamtes vollzogen werden.

§ 11 Sonstiges

Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen an der Satzung vorzunehmen, die vom Vereinsregister oder der Finanzverwaltung verlangt werden.

§ 12 Inkrafttreten

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern und - soweit zulässig - auch gegenüber Dritten ist der Sitz des Vereins.

Die Nichtigkeit von Teilen dieser Satzung oder von Teilen eines satzungsändernden Beschlusses lässt die Gültigkeit der übrigen Teile der Satzung oder des satzungsändernden Beschlusses unberührt.

Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und tritt damit an die Stelle der bisherigen Satzung.

 


Letzte Änderung: 18.02.2021